Leistungen

Arbeitssicherheit – weil Sicherheit Chefsache ist!

Folgende Leistungen im Bereich Arbeitssicherheit kann ich für Sie übernehmen:

 

(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
  1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
  3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
  4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  6. psychische Belastungen bei der Arbeit.

 

(1)Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Abs. 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

 

Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen.
Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten Personen zusammen.

 

Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:
  • dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
  • zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
  • Betriebsärzten,
  • Fachkräften für Arbeitssicherheit und
  • Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

 


Vorbeugender Brandschutz – Lassen Sie nichts anbrennen…

 „Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss.

Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht,

sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss."

 (OVG Münster, 10A 363/86 vom 11.12.1987)


Folgende Leistungen im Bereich Brandschutz kann ich für Sie übernehmen:

 

Mit einem Feuerlöscher kann ein Brand in seiner Entstehungsphase bereits erfolgreich bekämpft werden. Je früher ein Brand entdeckt, gemeldet und bekämpft wird, desto geringer ist der Schaden.
Da brennbare Stoffe sehr unterschiedlich sind, ist es erforderlich, Feuerlöscher mit verschiedenen Löschmitteln je nach Brandklasse einzusetzen.
Die einzusetzenden Feuerlöscher müssen für die vorhandenen Brandklassen anerkannt sein, das heißt, die angewendeten Löschmittel müssen für die entsprechenden Brandklassen nach DIN EN 2 geeignet sein.
Des Weiteren sind alle Feuerlöscher DIN EN 3 zertifiziert.
Wenn Sie nun noch an die Wartung und Instandhaltung der Feuerlöscher denken und dafür einen geeigneten Prüfdienst beauftragen, haben Sie darüber hinaus alles dafür getan, Ihre Familie, sich selbst oder Ihren Betrieb optimal vor einem Brand zu schützen. Das gibt Ihnen ein sicheres Gefühl!
Ich übernehme für Sie die Auswahl geeigneter Löschmittel und organisieren auch die regelmäßig vorgeschriebenen Wartungen gem. DIN14406.
 
Setzen Sie auf Qualität und Nachhaltigkeit! Bei mir erhalten Sie ausschließlich Qualitätsprodukte, welche durch regelmäßige Wartung nachhaltiger sind als der regelmäßige Kauf von Billig-Löschern aus dem Baumarkt.

 

 

 Der absolute all-inclusive-Service für Privat und Gewerbe. Dieser bietet folgende Vorteile:
  • kostenfreie Beratung bei der Auswahl geeigneter Löschmittel
  • Fixe Kosten, transparent und planbar!
  • Beschaffung, Lieferung, Wartung, Entsorgung – alles inklusive!
  • Sie bekommen ausschließlich Qualitäts-Feuerlöscher – Sicher, Langlebig, Gut!
  • Ich kümmere mich darum, dass kein Wartungstermin verpasst wird! Somit sind Sie immer auf der sicheren Seite!
 

 

Wandhydranten sind Wasserentnahmestellen in Gebäuden, die zur ersten Brandbekämpfung durch den Laien vorgesehen sind.
Die einfache Bedienbarkeit dieser Geräte soll es jedermann ermöglichen, entstandenes Feuer bis zum Eintreffen der Feuerwehr schnell und wirksam zu bekämpfen, denn bei Feuer sind gerade die ersten Minuten entscheidend, um eine größere Brandausbreitung mit hohem Sachschaden zu verhindern.
Die Feuerwehr kann zur weiteren Brandbekämpfung - je nach Ausmaß - entweder den formstabilen Druckschlauch DN 25 (1") EN 694 mit Eurostrahlrohr EN 671 nutzen oder Feuerwehr-Flachschläuche C-42 bzw. C-52 mit einem Mehrzweckstrahlrohr CM DIN 14365 am Schlauchanschluss-Ventil des Wandhydranten ankuppeln.
 

 

Rauch- und Wärmeabzugs- anlagen (RWA-Anlagen) sind ein wichtiger Bestandteil des baulichen Brandschutzes. Sie sorgen dafür, dass im Brandfall Rauch- und Brandgase aus dem Inneren eines Gebäudes nach außen abgeführt werden.
Zu unterscheiden sind natürliche und maschinelle RWA. Natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA) sorgen dafür, dass die Verbrennungsprodukte über Decken- oder Wandöffnungen entweichen können.
Maschinelle Rauchabzüge werden mit speziellen Rauchabzugsventilatoren oder auch Entrauchungsventilatoren installiert, wenn es keine Möglichkeit gibt auf natürliche Systeme zurückzugreifen. Die Auslösung dieser Rauchabzüge kann manuell und automatisch durch Kohlendioxid (CO2), pyrotechnisch, elektrisch oder über Rauchschalter oder Brandmelder erfolgen.
 

 

Brandschutztüren, Rauchschutztüren, Brandschutztore und Brandschutzklappen werden überall dort benötigt, wo Öffnungen und Durchdringungen in Brandabschnittsbegrenzungswänden und -decken erforderlich sind.
Brandabschnittsbegrenzungswände können Brandwände, feuerbeständige oder feuerhemmende Flur- oder Trennwände sein.
Man spricht hier von Wänden und Decken mit brandschutztechnischen Anforderungen.
Bauliche Anlagen müssen zunächst in Brandabschnitte unterteilt werden, um eine Ausweitung von gefährlichen Brandrauch zu behindern. Die erforderlichen Öffnungen in diesen Abschnitten müssen mit Rauchschutzabschlüssen geschlossen werden.
 

 

Mit Gefahrenmeldesystemen können zuverlässig kleine und größere Objekte mit nahezu allen Anwendungsbereichen der Sicherheitstechnik abgesichert werden.
Die Anlagen sind als Funk-Brandmeldesysteme, Notrufsystem oder als Störungsmeldeanlage in: Wohnungen, Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern sowie Kleinen und Mittelständischen Unternehmen einsetzbar.
 

 

Werden Kabel oder Rohre durch brandbeständige Wände und Decken geführt, so müssen diese mit bauaufsichtlich zugelassenen oder geprüften Brandschutzsystemen verschlossen werden. Einzelkabel, nicht brennbare Rohre bis 160 mm und brennbare Rohre bis Ø 32 mm dürfen nach den Vereinfachungen der Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) abgeschottet werden.
Hierbei ist es wichtig das man verschiedene Grundlagen wie Z.B.: Richtlinien, Zulassungen, max. Schottbelegung, Mindestabstände, Größe des Schotts, etc. beachtet.
 

 

Bei einer Kombiabschottung werden Kabel und Rohre gemeinsam durch eine Öffnung geführt. Für diese Einbausituation sind speziell geprüfte und bauaufsichtlich zugelassene Brandschutzsysteme zu verwenden.
Wichtig ist es, dass man verschiedene Aspekte wie Größe der Kabelbündel, Brennbarkeit oder nicht-Brennbarkeit von Rohren oder Isolierungen, Zulassungen und Abstände beachtet.
Es werden geprüfte Brandschutztechnische Systeme von Hilti verarbeitet.
 

 

Gerne übernehme ich für Ihr Unternehmen die Aufgabe eines externen Brandschutzbeauftragten.
Ich verfüge über mehrjährige Berufserfahrung als Brandschutzbeauftragter, langejährige aktive Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr, spezielle Zusatzausbildungen und regelmäßige Weiterbildungen im vorbeugenden Brandschutz.
Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten entspricht den Vorgaben der DGUV Info 205-003, sowie vfdb 12-09-01:2014-08, "Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten".
 
Als Brandschutzbeauftragter:
  • erstelle ich in Zusammenarbeit mit Ihnen
    • die objektbezogene Brandschutzordnung (Teile A,B,C),
    • die erforderlichen Evakuierungskonzepte,
    • die Gefährdungsbeurteilung
  • berate, betreue und unterstütze ich Sie bei
    • baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen,
    • der Ausstattung der Arbeitsstätte mit Feuerlöschern,
    • Begehungen durch die Bauaufsicht und Brandschutzdienststellen
    • der Umsetzung behördlicher Anordnungen,
    • der Umsetzung von Brandschutzkonzepten,
  • führe ich protokollierte Brandschutzbegehungen durch,
  • überprüfe ich für Sie Flucht und Rettungswegpläne (alle zwei Jahre vorgeschrieben),

 

Sie benötigen ein Brandschutzkonzept für einen Bauantrag oder für einen Nutzungsänderungsantrag?
Gemeinsam mit Ihnen, dem Bauordnungsamt und der Feuerwehr entwickele ich mit meinen Partnern ein Brandschutzkonzept für Sie.
Es ist auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten unter Berücksichtigung der baulichen und gesetzlichen Vorschriften. Dabei halten wir immer auch Ihren wirtschaftlichen Aspekt im Auge.
Unser Anspruch ist es für Sie ein Konzept zu entwickeln, welches ziel- und zukunftsorientiert, dem gesetzlichen Anspruch genügt und dabei bezahlbar ist.
Die Brandschutzkonzepte werden mit unserem Partner B. Schwarze erstellt.
Herr B. Schwarze ist nach der in Deutschland anerkannten europäischen Norm DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger für vorbeugenden und gebäudetechnischen Brandschutz.
Herr B. Schwarze unterliegt dem Überwachungsverfahren von IQ-Zert. Dies beinhaltet zum einen eine jährliche Fort- und Weiterbildung, zum anderen alle 5 Jahre eine Überprüfung seiner Fachkompetenz im Rahmen einer Rezertifizierung.
Hierdurch wird sichergestellt, dass Herr B. Schwarze den hohen Anforderungen seiner sachverständigen Aufgabe für Ihr Vorhaben entspricht.

 

Gem. ArbSchG muss der Arbeitgeber u.a. Schutzmaßnahmen für seine Beschäftigten (z.B. Vorgaben zur Brandverhütung) sowie geeignete Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten treffen.
Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Im Arbeitsschutz hat sich die Brandschutzordnung als Dienstanweisung für alle Belange des Brandschutzes bewährt und ist somit ein gutes Mittel für Arbeitgeber in diesem Bereich seinen rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

 

Nach den Grundsätzen des Arbeitsschutzes und konkretisierend nach den Vorgaben der DGUV „Grundsätze der Prävention“ hat der Unternehmer bzw. der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Gefahren, die bei ihrer Tätigkeit auftreten können, zu unterweisen. Er muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen tun und ggf. auch nachweisen.
Hierzu zählt auch die Brandschutzunterweisung. Diese kann Bestandteil der jährlich durchzuführenden allgemeinen Unterweisung der Beschäftigten sein.
Sie muss die Maßnahmen enthalten, die gegen Entstehungsbrände und Explosionen geeignet sind und auch das Verhalten im Falle einer Gefahr beschreiben.

 

Jährlich ereignen sich in Deutschland bis zu 200 brandbedingte Großschäden.
Im Schnitt entstehen dabei Kosten von vier bis fünf Millionen Euro, nicht selten werden Menschen verletzt oder verlieren gar ihr Leben.
Brandschutz ist daher ein unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsschutzes.
Richtlinien fordern von jedem gewerblich tätigen Unternehmen – gleich welcher Größe oder Branche - die Ausbildung von Brandschutzhelfern in ausreichender Zahl.
Unter 6.2 der ASR A2.2 Abs. 2 und 3 bzw. in der DGUV Information 205-023 (BGI/GUV-I 5182) ist folgendes zu lesen:
 
„Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend.
Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.
Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.“
 
Wissen Sie sich im Brandfall zu helfen?
Feuer ist eine ernste Gefahr. Bricht irgendwo ein Brand aus, müssen oftmals Menschen in Sicherheit gebracht werden.
Wenn es brennt, braucht es Umsicht und beherztes Zupacken. Doch die wenigsten wissen was bei einem Brand zu tun ist.
  • Wie geht man im Falle eines Brandes am besten vor?
  • Wie ist die Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen wie z.B. Feuerlöscher oder Wandhydranten?
  • Darf man Feuerlöscher immer einsetzen?
Diese und weitere Themen werden Ihnen in einer theoretischen und praktischen Schulung vermittelt:
  • Grundzüge des Brandschutzes
  • Betriebliche Brandschutzorganisation
  • Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
  • Gefahren durch Brände
  • Verhalten im Brandfall
  • Handhabung und Funktion, Auslösemechanismen von Feuerlöscheinrichtungen
  • Löschtaktik und eigene Grenzen der Brandbekämpfung
  • realitätsnahe Übung mit Feuerlöscheinrichtungen
  • Wirkungsweise und Leistungsfähigkeit der Löscheinrichtungen erfahren
  • betriebsspezifische Besonderheiten

 

Flucht- und Rettungspläne sind Bestandteil der betrieblichen Gefahrenabwehr.
Sie dienen in Form einer grafischen Grundrissdarstellung allen im Gebäude anwesenden Personen als Orientierungshilfe über vorhandene Flucht- und Rettungswege (z.B. im Brandfall).

 

Bei Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr oder einer Szenenfläche von mehr als 200 qm Grundfläche hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.
Die Brandsicherheitswache kann kostenpflichtig seitens der Feuerwehr gestellt werden. Sie kann jedoch auch durch den Betreiber gestellt werden, sofern die für den Brandschutz zuständige Dienststelle dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen.
Ich stelle Ihnen gerne ausgebildete Feuerwehrleute zu Verfügung. Die erfahrenen Einsatzkräfte helfen Ihnen Gefahren zu erkennen, Risiken zu vermeiden und begleiten Sie während Ihrer Veranstaltung, damit diese sicher und reibungslos über die Bühne gehen kann.

Und vieles mehr! Sprechen Sie mich einfach an und vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung.

www.arbeitssicherheit-lippstadt.de (2020)

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